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   BVerfG, 06.12.1982 - 2 BvR 547/81   

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BVerfG, 06.12.1982 - 2 BvR 547/81 (https://dejure.org/1982,18075)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.1982 - 2 BvR 547/81 (https://dejure.org/1982,18075)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 1982 - 2 BvR 547/81 (https://dejure.org/1982,18075)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 16.05.2012 - 2 B 77.11

    Besoldung der Fachlehrer des gehobenen nichttechnischen Dienstes ohne Ingenieur-

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die unterschiedliche Behandlung der Laufbahnen des gehobenen technischen und des nichttechnischen Dienstes nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 6. Dezember 1982 - 2 BvR 547/81 - BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 50.86 - BVerwGE 77, 340 = Buchholz 240 § 23 BBesG Nr. 3, Beschluss vom 4. Juli 1984 - BVerwG 2 B 47.84 - Buchholz 235 § 23 BBesG Nr. 2).
  • BVerwG, 04.07.1984 - 2 B 47.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verstoß gegen den

    Das Berufungsgericht, auf dessen Ausführungen im einzelnen verwiesen werden kann, hat in diesem Zusammenhang - u.a. unter Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. BVerfGG vom 6. Dezember 1982 - 2 BvR 547/81 - mit Recht ausgeführt, daß die Nachwuchskräfte des gehobenen nichttechnischen Dienstes - im Unterschied zu denen des gehobenen technischen Dienstes - in der Regel während ihrer Ausbildung im Beamtenverhältnis stehen und als Anwärter während des Fachhochschulbesuchs Anwärterbezüge und sonstige vom Dienstherrn aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu gewährende Leistungen erhalten, daß die höhere Eingangsbesoldung der Beamten des gehobenen technischen Dienstes um der Gewinnung eines qualifizierten Nachwuchses willen geeignet ist, einem Verdienstgefälle von technischen Angestellten und Technikern im gehobenen Dienst entgegenzuwirken und ferner, daß die generelle Zuordnung des Eingangsamtes des gehobenen Dienstes zur BesGr.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1992 - 2 A 11888/91

    Gewährung von Anwärterbezügen; Auflage; Verwaltungsakt; Rückforderung von

    Diese Vorschrift ist jedoch sogleich mit ihrer Einführung im Jahre 1975 durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) ab 01. Januar 1976 auf den gehobenen technischen Dienst beschränkt, im übrigen aber in ihrer Geltung ausgesetzt worden (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 23 Rdnr. 10 b, 11 sowie zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung BVerfG, Beschluß vom 06. Dezember 1982 - 2 BvR 547/81 -).
  • BVerwG, 04.07.1984 - 2 B 42.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

    A 10 Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge haben könnte (vgl. BVerfGE 26, 141 [158]; vgl. hierzu auch Fürst, GKÖD III, K § 23 Rz. 14; Schwegmann/Summer, BBesG, § 23 Rz. 8; vgl. im übrigen auch den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 6. Dezember 1982 - 2 BvR 547/81 -, dessen Gründe sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1984 - 4 S 2129/83

    Eingruppierung der Eingangsämter im gehobenen Dienst

    Die unterschiedliche Zuweisung der Eingangsämter der Laufbahnen des gehobenen technischen und nichttechnischen Dienstes zur Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 9 (Art. 9 § 3 Abs. 5 des 2. BesVNG) ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar (im Anschluß an BVerfG, Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 06.12.1982 - 2 BvR 547/81 -).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 2 B 66.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beschränkung

    Das Berufungsgericht, auf dessen Ausführungen im einzelnen verwiesen werden kann, hat in diesem Zusammenhang - u.a. unter Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 6. Dezember 1982 - 2 BvR 547/81 - mit Recht ausgeführt, daß die Nachwuchskräfte des gehobenen nichttechnischen Dienstes - im Unterschied zu denen des gehobenen technischen Dienstes - in der Regel während ihrer Ausbildung im Beamtenverhältnis stehen und als Anwärter während des Fachhochschulbesuchs Anwärterbezüge und sonstige vom Dienstherrn aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu gewährende Leistungen erhalten, daß die höhere Eingangsbesoldung der Beamten des gehobenen technischen Dienstes um der Gewinnung eines qualifizierten Nachwuchses willen geeignet ist, einem Verdienstgefälle von technischen Angestellten und Technikern im gehobenen Dienst entgegenzuwirken und ferner, daß die generelle Zuordnung des Eingangsamtes des gehobenen Dienstes zur BesGr.
  • VG Würzburg, 01.06.2021 - W 1 K 20.902

    Subsidiarität der Feststellungsklage, Versteckte Normenkontrolle, laufbahnmäßige

    Die Verfassungskonformität der Regelung wurde dabei bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt (BVerfG, Dreierausschussbeschl. v. 6.12.1982 - 2 BvR 547/81 - juris; BVerwG, B.v. 4.7.1984 - 2 B 47/84 - juris, Rn. 4).
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